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Die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an die in Irland ansässige Facebook Irland Ltd. ist wirksam, da eine Übesetzung in die dortige Amtssprache Englisch nicht erforderlich sei. Dies hat das Amtsgericht Mitte in seinem Versäumnisurteil bekannt gegeben.
Im vorliegenden Streitfall hat ein Nutzer von
Der Kläger hatte im Jahr 2008 einen Account eingerichtet, dessen Zugang ihm das beklagte Unternehmen am 3. Juli 2016 entzogen haben soll. Vergeblich versuchte der Kläger per E-Mail zu erreichen, dass die Sperrung rückgängig gemacht werde. Dies lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 06.07.2016 ab, da sie zu dem Schluss gekommen sei, dass er "zur Nutzung von
Da auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erfolglos blieb, hat der Nutzer
Nach der europäischen Zustellungs-Verordnung darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in der
Das beklagte Unternehmen hat sich darauf berufen, dass die zuständige Rechtsabteilung die Sprache nicht verstehe, und sich bisher nicht gegen die
Das Amtsgericht Mitte hat auf entsprechenden Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen und die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. In der Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die
Nach dem Vorbringen des Klägers sei die Beklagte auch verpflichtet, ihm wieder Zugang zu dem von ihr betriebenen Kommunikationsportal zu gewähren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte/ ra-online
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Dokument-Nr. 24114
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