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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.03.2017
15 C 364/16 -

Klagezustellung in deutscher Sprache an Facebook mit Sitz in Irland wirksam

Kein Anspruch auf Annahmeverweigerung nach der europäischen Zustellungs-Verordnung

Die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an die in Irland ansässige Facebook Irland Ltd. ist wirksam, da eine Übesetzung in die dortige Amtssprache Englisch nicht erforderlich sei. Dies hat das Amtsgericht Mitte in seinem Versäumnisurteil bekannt gegeben.

Im vorliegenden Streitfall hat ein Nutzer von Facebook Klage gegen dieses Unternehmen erhoben mit dem Ziel, es zu verpflichten, ihm wieder uneingeschränkten Zugang zu seinem Account und insbesondere zu allen seinen Kommunikationsinhalten und zu den Funktionen der Internetplattform "facebook.com" zu gewähren. Zugleich fordert der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 382,59 EUR.

Facebook lehnt Entsperrung des Accounts mit Verweis auf "Rechte und Pflichten" ab

Der Kläger hatte im Jahr 2008 einen Account eingerichtet, dessen Zugang ihm das beklagte Unternehmen am 3. Juli 2016 entzogen haben soll. Vergeblich versuchte der Kläger per E-Mail zu erreichen, dass die Sperrung rückgängig gemacht werde. Dies lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 06.07.2016 ab, da sie zu dem Schluss gekommen sei, dass er "zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt" sei. Sie verwies auf ihre im Internet veröffentlichte "Erklärung der Rechte und Pflichten" und fügt hinzu, dass sie leider "aus Sicherheitsgründen keine zusätzlichen Informationen zur Sperrung" geben könne.

Klage und Anlagen in deutscher Sprache eingereicht

Da auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erfolglos blieb, hat der Nutzer Klage erhoben und die Klageschrift nebst Anlagen in deutscher Sprache eingereicht. Die Zustellung dieser Dokumente ist am Sitz der Beklagten in Irland erfolgt, ohne dass die Klageschrift nebst Anlagen zuvor in die englische Sprache übersetzt worden waren.

Annahmeverweigerung eines nicht in der Amtssprache übersetzten Schriftstückes möglich

Nach der europäischen Zustellungs-Verordnung darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, verfasst bzw. keine entsprechende Übersetzung beigefügt ist.

Facebook beruft sich auf Sprachbarrieren

Das beklagte Unternehmen hat sich darauf berufen, dass die zuständige Rechtsabteilung die Sprache nicht verstehe, und sich bisher nicht gegen die Klage verteidigt, da die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei.

Wirksamkeit der Zustellung in deutscher Sprache

Das Amtsgericht Mitte hat auf entsprechenden Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen und die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. In der Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Zustellung wirksam gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte hinreichend Deutsch verstehe. Dabei sei nicht auf die Mitglieder der Geschäftsführung abzustellen. Vielmehr seien die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur maßgeblich. Nicht zuletzt angesichts von 20 Millionen Kunden der Beklagten in Deutschland könne davon ausgegangen werden, dass Mitarbeitende beschäftigt seien, die in der Lage seien, sich in deutscher Sprache um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu kümmern. Dementsprechend sei auch die Beschwerde des Klägers in deutscher Sprache beantwortet worden.

Kläger hat Anspruch auf Zugang zum Portal

Nach dem Vorbringen des Klägers sei die Beklagte auch verpflichtet, ihm wieder Zugang zu dem von ihr betriebenen Kommunikationsportal zu gewähren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte/ ra-online

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