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Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 stellen keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, sondern sind lediglich in begrenztem Umfang steuerlich abziehbar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war selbständiger Bezirksschornsteinfegermeister und als solcher - neben seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Das Finanzgericht Münster folgte dagegen dem beklagten Finanzamt, das die Zahlungen - steuerlich wegen geringerer Höchstbeträge ungünstiger - lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigte (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG). Die Versorgungsanstalt sei keine insoweit gesetzlich begünstigte berufsständische Versorgungseinrichtung, da sie - anders als die Versorgungskassen der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) - kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster
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Dokument-Nr. 9877
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