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Handelt es sich in Folge einer mehrjährigen Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte, so sind Mietaufwendungen nicht abzugsfähig, wenn keine Auswärtstätigkeit oder doppelte Haushaltsführung vorliegt. Bei Fahrtaufwendungen ist lediglich die Entfernungspauschale zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorfs hervor.
In dem vorzuliegenden Fall war zwischen den Beteiligten streitig, ob von einer vorübergehenden
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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