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Bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber nur so genannte Poolarbeitsplätze bereithält, ist ein (beschränkter) Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im diesem häuslichen Arbeitszimmer verrichten muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte ein
Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis darauf ab, dass dem Kläger von seinem
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf hingewiesen, dass dem Kläger in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, so dass der Abzugsauschluss nicht eingreife. Zwar handele es sich bei dem Büroarbeitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe dem Kläger jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Da der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen solchen hätte zugreifen können, habe er einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen. Dies rechtfertige den (beschränkten) Werbungskostenabzug.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 15982
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