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Die Benutzung des Gäste-WCs in der Privatwohnung eines Betriebsprüfers des Finanzamtes ist nicht beruflich veranlasst. Der Betriebsprüfer kann daher weder die Kosten für sein Arbeitszimmer noch die Renovierungskosten für die daneben liegende Toilette als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das häusliche Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers ist nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds. Ihm stand in den Räumen des Finanzamts ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich ein
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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