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Aufwendungen für eine in der eigenen Wohnung zusätzlich neben einem Büroraum eingerichtete "Arbeitsecke" können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lässt nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Beteiligten um die Anerkennung von
Die
Auch die Aufwendungen für die "Arbeitsecke" könnten nicht abgezogen werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lasse nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. Dies folge u.a. aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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