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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kosten einer Eheschließung auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.
Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger, können diese steuermindernd geltend machen. Typischer Fall solcher so genannter außergewöhnlicher Belastungen sind Krankheitskosten, aber auch
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen
Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14300
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