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Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.07.2011
VI R 13/10 -

BFH: Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter können auch von getrennt lebenden Ehegatten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Einkommensteuergesetz sieht nicht nur Unterhaltszahlungen bei intakter Ehe vor

Unterhaltszahlungen der getrennt lebenden Ehefrau an die Schwiegereltern können während des Bestehens der Ehe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im entschiedenen Fall lebte die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt und leistete dennoch Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende verheiratete Schwiegermutter. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, weil die Klägerin gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Finanzgericht bestätigte dies und sah die Zahlungen nur bei einer intakten Ehegemeinschaft als abzugsfähig an.

Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nicht nur bei einer intakten Ehe geboten

Der BFH gab nun der Klägerin Recht. Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes stelle lediglich auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab. Die Vorschrift sei auch nicht dahingehen einschränkend auszulegen, dass ein Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geboten sei.

Finanzgericht muss klären, ob Schwiegervater der Klägerin für Unterhalt hätte aufkommen können

Der Bundesfinanzhof hielt den Rechtsstreit allerdings noch nicht für Entscheidungsreif und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Es müsse noch geprüft werden, ob nicht der Schwiegervater der Klägerin für den Unterhalt der Schwiegermutter habe aufkommen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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