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Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen, die wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes verursacht werden, sind steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.
Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe der Übertragung von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach stellt die
Dieser Rechtsauffassung trat das Niedersächsische Finanzgericht entgegengetreten. Nach Überzeugung des Finanzgerichts war die - nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung - durchgeführte so genannte heterologe Insemination, d.h. Befruchtung von Eizellen der Klägerin mit dem Sperma eines fremden Mannes, Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, d.h. in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen - die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger - abzumildern. Danach waren die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten den Klägern aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Finanzgerich hielt insofern eine Gleichbehandlung mit den - als außergewöhnliche Belastungen anerkannten - Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigkeit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung nunmehr bestätigt. An seiner anderslautenden bisherigen Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2011
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11261
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