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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Finanzamt berechtigt ist, eine bestandskräftige Steuerfestsetzung bei einer falschen Vorstellung über die Verarbeitung der eingegebenen Daten zulasten der Steuerpflichtigen zu ändern.
Die Kläger, Eheleute, haben in ihrer Steuererklärung für 2011 unter Mitwirkung eines Steuerberaters in Anlage KAP Zeile 7 Kennzahl 10 die Summe der in den Steuerbescheinigungen verschiedener Banken ausgewiesenen Kapitalerträge erklärt und in Kennzahl 20 irrtümlich nur den in der Steuerbescheinigung einer Bank als unter Kennzahl 20 einzutragenden Betrag angegeben. Bei Durchführung der Veranlagung gab die Sachbearbeiterin die in Zeile 7 erklärten Beträge manuell in das automatische Datenverarbeitungssystem ein. Dies führte bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheids dazu, dass nicht mehr die unter Kennzahl 10 erklärte Summe aller Kapitalerträge, sondern nur noch der in Kennzahl 20 erklärte Kapitalertrag als Einkünfte erfasst und der Besteuerung unterworfen worden ist. Die mit der Prüfberechnung ausgegebenen 25 Dokumentationshinweise erledigte die Sachbearbeiterin mit "ok" und ihr Sachgebietsleiter gab den Fall frei. Im Rahmen einer Sicherheitsrevision beim beklagten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2017
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 23814
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