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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2010
5 K 2099/09 -

FG Rheinland-Pfalz: Fehlerhafte Steuererklärung im Elster-Verfahren nicht immer als grobes Verschulden zu bewerten

Allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass trotz Sorgfalt gerade bei größeren Dokumenten am PC Fehler vorkommen können

Unterläuft einem Steuerpflichtigen bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren ein Fehler bei der Eingabe, kann dies nicht stets als grobes Verschulden des Steuerpflichtigen bewertet werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung nehmen, ob die Änderung eines Steuerbescheides, der aufgrund einer unvollständigen Eingabe des Steuerpflichtigen im elektronischen Elster Verfahren ergangen war, vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass der Steuerpflichtige grob fahrlässig gehandelt habe.

Kläger übersah eine Eingabezeile

Im Streitfall war der Kläger freiberuflich und rechtsberatend tätig. Die Einkommensteuererklärung 2006 übermittelte er mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms ElsterFormular 2006/2007 an das Finanzamt und reichte eine so genannte komprimierte Steuererklärung in Papierform unterschrieben nach. In dem elektronischen Formular hatte der Kläger in Zeile 62 des Mantelbogens - Frage nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken - keine Eintragung vorgenommen. Darauf hin erging der Einkommensteuerbescheid 2006 entsprechend den Angaben des Klägers. Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung des Folgejahres bemerkte der Kläger, dass er Zahlungen an sein berufsständisches Versorgungswerk in Höhe von rund 18.000 Euro bei der Abgabe der elektronischen Steuererklärung 2006 irrtümlich nicht in Zeile 62 des Mantelbogens eingetragen hatte und beantragte beim Finanzamt die Änderung des mittlerweile bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006 zu seinen Gunsten. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, den Kläger treffe ein - die begehrte Änderung ausschließendes - grobes Verschulden daran, dass die Geltendmachung der Zahlungen bei der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung unterblieben sei.

Die dagegen angestrengte Klage war demgegenüber erfolgreich.

FG: Vergessen, Irrtümer oder Nachlässigkeiten kein grobes Verschulden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass ein die Änderung ausschließendes grobes Verschulden im Streitfall nicht vorliege. Als grobes Verschulden werde es in der Rechtsprechung angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Fehler, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer wieder gerechnet werden müssten, dazu gehörten Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten, würden hingegen keine grobe Fahrlässigkeit begründen. Das Gericht gehe bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall davon aus, dass die Ursache für das nachträgliche Bekanntwerden der Zahlungen ein Fehler des Klägers bei Erstellung der Steuererklärung gewesen sei, an dem ihn nur einfaches Verschulden treffe. Der Kläger habe vergessen, die geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk aus seinen handschriftlichen Notizen in die elektronische Bildmaske des Ausfüllprogramms ElsterFormular 2006/2007 zu übertragen. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler - trotz großer Sorgfalt - allgemein bei der Übertragung von Daten, insbesondere aber bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC immer wieder vorkämen, begünstigt durch die technischen Gegebenheiten einer Vielzahl von Bildmasken und Fenstern, die stets nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtdokuments zeigen würden. In diesem Zusammenhang falle eine Besonderheit in der Programmführung von ElsterFormular beim Fragenkomplex Sonderausgaben (Zeilen 61 ff des Mantelbogens) auf, die ein kontinuierliches Arbeiten an genau der streitigen Stelle erschwere. Denn - wovon sich das Gericht überzeugt habe - für die Eingabe in Zeile 61, die der Kläger für seine Ehefrau habe ausfüllen müssen, zwinge das Programm den Anwender, in die Maske der Lohnsteuerbescheinigung zu wechseln, wechsle aber anschließend nicht zurück, sondern biete die Anlage N zur weiteren Bearbeitung an. Den Kläger treffe auch kein grobes Verschulden daran, dass er das Fehlen des Betrages nicht vor dem Absenden der Daten an das Finanzamt bemerkt habe, denn in der programmtechnischen Funktion "Druckvorschau" würden nur die eingegebenen Erklärungstexte gezeigt, Leerzeilen würden nicht mehr erscheinen. Infolgedessen hätte dem Kläger so das Fehlen der Vorsorgeaufwendungen nicht mehr auffallen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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