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Das Gericht der Europäischen Union hat die vom Theaterensemble The Royal Shakespeare Company beantragte Nichtigerklärung für die eingetragene Gemeinschaftsmarke des Getränks "Royal Shakespeare" bejaht. Das Gericht stimmte in seiner Entscheidung mit dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt überein, das in der Verwendung der Marke ein hohes Risiko der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke RSC - Royal Shakespeare Company sah.
Das österreichische Unternehmen Jackson International Trading meldete beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen "Royal Shakespeare" als
Im Jahr 2006 beantragte das britische Theaterensemble The Royal Shakespeare Company beim HABM die Nichtigerklärung dieser
Mit seinem Urteil bestätigt das Gericht diese Entscheidung und weist die von Jackson International Trading dagegen erhobene Klage ab.
Das Gericht führt erstens aus, dass die Beschwerdekammer des HABM zu Recht die Ähnlichkeit der beiden Marken festgestellt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Gefahr der Herstellung einer gedanklichen Verbindung zwischen den Marken bestehe. Da die angefochtene
Zweitens hat die Beschwerdekammer des HABM zu Recht festgestellt, dass sich die Wertschätzung der älteren
Drittens führt das Gericht aus, dass Jackson International Trading die Feststellung der Beschwerdekammer des HABM, wonach die
Viertens würde Jackson International Trading durch die Verwendung der angefochtenen
Fünftens stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdekammer des HABM zu Recht davon ausgegangen ist, dass Jackson International Trading das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für die Nutzung der angefochtenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2012
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 13768
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