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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST und BOTOCYL wegen des Bestehens der bekannten Marken BOTOX bestätigt. Durch die Benutzung dieser Marken würde die Wertschätzung der Marken BOTOX in unlauterer Weise ausgenutzt.
Das Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) trug im Jahr 2003 das von der Helena Rubinstein SNC angemeldete Wortzeichen BOTOLIST und das von der L’Oréal SA angemeldete Wortzeichen BOTOCYL als Gemeinschaftsmarken für kosmetische Erzeugnisse ein.
Mit zwei Entscheidungen von Mai und Juni 2008 erklärte das HABM diese beiden Marken auf Antrag der Allergan Inc. für
Am 16. Dezember 2010 wies das Europäische Gericht die Klagen von Helena Rubinstein und L’Oréal auf Aufhebung dieser Entscheidungen des HABM zurück und bestätigte dessen Feststellungen*.
Helena Rubinstein und L’Oréal legten gegen dieses Urteil beim Gerichtshof Rechtsmittel ein. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht die Entscheidungen des HABM rechtsfehlerfrei bestätigt hat.
Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den älteren Marken BOTOX um Marken handelt, die im Vereinigten Königreich in der allgemeinen Öffentlichkeit und unter Fachleuten des Gesundheitswesens Bekanntheit genießen. Dies ergibt sich aus verschiedenen von Allergan beigebrachten Beweismitteln wie Artikeln in Fachzeitschriften oder englischen Tageszeitungen sowie aus der Aufnahme des Wortes „BOTOX“ in englische Wörterbücher. Das Gericht ist weiter fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die für
Daher hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Nichtigerklärung der Marken BOTOLIST und BOTOCYL bestätigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 13481
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