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Das Europäische Gericht Erster Instanz hat die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) bestätigt, den Begriff "Budweiser" nicht als Gemeinschaftsmarke insbesondere für Bier zugunsten der amerikanischen Brauerei Anheuser-Busch einzutragen. Das Recht zur kommerziellen Nutzung des Begriffs "Budweiser" für Bier wurde nämlich in Deutschland und in Österreich bereits der tschechischen Brauerei Budìjovický Budvar zugewiesen.
Im Jahr 1996 beantragte die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die
Die tschechische Brauerei Budìjovický Budvar erhob Widerspruch gegen die
Das HABM wies die Anmeldung der
Anheuser-Busch hat gegen die Entscheidung des HABM eine Klage beim Gericht erster Instanz erhoben. Das Gericht stellt zunächst fest, dass Anheuser-Busch in der Lage war, sich während des Verfahrens vor dem HABM zur Gültigkeit der älteren
Ausserdem weist das Gericht das Argument von Anheuser-Busch zurück, wonach es die verspätet von Budìjovický Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs eingereichten Unterlagen nicht hätte berücksichtigen dürfen. Das HABM verfügt nämlich über ein weites Ermessen, um darüber zu befinden, ob solche Unterlagen zu berücksichtigen sind oder nicht.
Sodann stellt das Gericht fest, dass Budìjovický Budvar Werbeanzeigen und Rechnungen vorlegen konnte, die die ältere
Zu den alkoholfreien Malzgetränken schließlich führt das Gericht aus, dass die Anmeldung von Anheuser-Busch auch im Hinblick auf diese Waren zurückzuweisen ist, da sie den von der älteren
Eine solche Ähnlichkeit führt zu einer
Aus diesen Gründen weist das Gericht die Klage von Anheuser-Busch insgesamt ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7632
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