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Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil vom 12.06.2007
T-53/04 bis T-56/04; T-58/04; T-59/04; T 57/04; T-71/04; T-60/04 bis T-64/04 -

EuGH: Budweiser erleidet Niederlage im Markenrechtsstreit

Budweiser Marke gilt nur für Bier

Vor dem Europäischen Gerichtshof hat die tschechische Brauerei Budìjovický Budvar eine Niederlage erlitten. Ihre Marke "Budweiser" gilt nur für Bier, urteilte das Gericht. Der amerikanische Konkurrent Anheuser-Busch darf nach dieser Entscheidung die Bezeichnungen "Budweiser", "Bud" und das "Budweiser" Bildzeichen als EU-Gemeinschaftsmarken für z.B. Schreibwaren, Putzzeug, Bekleidungsstücke, feine Backwaren und Konditorwaren eintragen lassen.

Der Europäische Gerichtshof hat die Klagen von Budìjovický Budvar in den Verfahren abgewiesen, in denen sie Anheuser-Busch in Bezug auf die Eintragung von "Budweiser" und "Bud" als Gemeinschaftswortmarken gegenüberstand. Budìjovický Budvar hat nicht nachgewiesen, dass die nach dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen "Budweiser" und "Bud", mit Wirkung u. a. in Frankreich, sie dazu berechtigen, Widerspruch gegen die von Anheuser-Busch für andere Waren als Bier eingereichten Gemeinschaftsmarkenanmeldungen zu erheben.

Zwischen 1996 und 1998 beantragte die amerikanische Gesellschaft Anheuser-Busch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der Wortzeichen „BUDWEISER“ und „BUD“ und eines u. a. den Begriff „BUDWEISER“ umfassenden Bildzeichens als Gemeinschaftsmarken für verschiedene Waren, wie z. B. Schreibwaren, Putzzeug, Bekleidungsstücke, feine Backwaren und Konditorwaren. Die Anmeldung des Bildzeichens mit dem Begriff „BUDWEISER“ benannte darüber hinaus folgende Waren der Klasse 32: „Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“.

Die tschechische Gesellschaft Budìjovický Budvar erhob Widersprüche gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarken, die sich gegen alle beantragten Waren richteten. Zur Begründung der Widersprüche machte Budìjovický Budvar u. a. ältere, nach dem Lissabonner Abkommen für „Bier“ registrierte Ursprungsbezeichnungen3 und eine für „Biere aller Art“ eingetragene internationale Wortmarke BUDWEISER geltend.

Die Vertragsländer des Lissabonner Abkommens verpflichten sich, in ihrem Gebiet gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens diejenigen Ursprungsbezeichnungen der Erzeugnisse der anderen Vertragsländer zu schützen, die im Ursprungsland als solche anerkannt und geschützt und beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum registriert sind. Die Tschechische Republik und die Französische Republik sind Vertragsländer des Lissabonner Abkommens.

In Frankreich darf gemäß Art. L. 641-2 des Code rural (Landwirtschaftskodex) in der zur fraglichen Zeit geltenden Fassung der geografische Name, der eine Ursprungsbezeichnung bildet, weder für ein ähnliches Erzeugnis noch für irgendein anderes Erzeugnis oder eine andere Dienstleistung benutzt werden, wenn diese Benutzung geeignet ist, den Ruf der Ursprungsbezeichnung zu missbrauchen oder zu schwächen.

Das HABM wies die auf die in Rede stehenden Ursprungsbezeichnungen gestützten Widersprüche von Budìjovický Budvar gegen die Anmeldungen der Gemeinschaftsmarken, die andere Waren als Bier betrafen, zurück. Budìjovický Budvar hat beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klagen gegen die Entscheidungen mit der Zurückweisung dieser Widersprüche erhoben.

Das HABM gab hingegen dem auf die internationale Wortmarke BUDWEISER gestützten Widerspruch von Budìjovický Budvar gegen die Eintragung des Bildzeichens mit dem Begriff „BUDWEISER“ hinsichtlich der Waren „Bier, Ale, Porter, alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke“ statt. Gegen diese Entscheidung hat Anheuser-Busch beim Gericht Klage erhoben (Rechtssache T-71/04).

In seinem heutigen Urteil stellt das Gericht in der Rechtssache fest, dass die von Budìjovický Budvar geltend gemachten Ursprungsbezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen nur für Bier und ähnliche Erzeugnisse geschützt sind. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass das französische Recht einen umfassenderen Schutz erlaubt, wenn die in Rede stehenden Waren verschiedenartig sind. Um diesen erweiterten Schutz in Anspruch nehmen zu können, hätte Budìjovický Budvar nachweisen müssen, dass die Benutzung der streitigen Zeichen durch Anheuser-Busch geeignet ist, den Ruf der in Rede stehenden Ursprungsbezeichnungen in Frankreich zu missbrauchen oder zu schwächen. Hierbei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es Budìjovický Budvar nicht gelungen ist, das Bestehen eines Rufes dieser Ursprungsbezeichnungen in Frankreich nachzuweisen. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass Budvar nicht dargetan hat, inwiefern der Ruf der Ursprungsbezeichnungen, sein Bestehen in Frankreich unterstellt, missbraucht oder geschwächt werden könnte, wenn man es Anheuser-Busch erlaubte, die in Rede stehenden Zeichen für die beanspruchten speziellen Waren zu benutzen. Folglich bestätigt das Gericht die Entscheidungen des HABM.

In der Rechtssache T-71/04 hat Anheuser-Busch dem Gericht am 8. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf Eintragung des Bildzeichens mit dem Begriff „BUDWEISER“ als Gemeinschaftsmarke für die Waren der Klasse 32 zurückgenommen habe. Das Gericht stellt fest, dass die Klage in dieser Rechtssache gegenstandslos geworden und die Hauptsache daher erledigt ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des EuGH vom 12.06.2007

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