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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass über die Unterbringung des so genannten "Westparkmörders" in der Sicherungsverwahrung erneut entschieden werden muss.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Verurteilte, ein heute 37-jähriger slowenischer Bauarbeiter, am Abend des 15. Oktober 1993 aus Wut über den Ablauf dieses Tages und um Aggressionen abzubauen am Rande des Westparks in München einen zufällig vorbeikommenden, dem Verurteilten unbekannten Architekten mit zwölf wuchtig geführten Messerstichen getötet.
Aufgrund dieser Tat (Anlasstat) wurde der Verurteilte 1997 in Kroatien festgenommen und 1998 ausgeliefert. Zuvor war er in Deutschland bereits wegen anderer Taten verurteilt worden und hatte auch Jugendhaft verbüßt. So wurde er u.a. im Januar 1992 wegen Raubes, räuberischer Erpressung und anderer Delikte zu einem Jahr und sechs Monaten
Mit Urteil des Landgerichts vom 16. Mai 2003 wurde der Verurteilte aufgrund der Anlasstat rechtskräftig wegen Mordes zu einer
Diesen Antrag hat das Landgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2011 abgelehnt. Das durch drei Sachverständige beratene Landgericht hat zwar eine psychische Störung beim Verurteilten bejaht, aber im Ergebnis eine als hochgradig einzuschätzende Gefahr der Begehung schwerster Gewalttaten verneint, da diese von bestimmten, ungünstigen Faktoren abhänge, die nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnten.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben. Bei der Prognose, ob von dem Verurteilten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwerwiegende Gewalt- oder Sexualstraftaten zu erwarten seien, hat das Landgericht einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt, indem es davon ausging, die maßgeblichen Faktoren, wie etwa eine negative Entwicklung der Partnerschaftssituation, müssten zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Zudem hat das Landgericht bei seiner Prognose rechtsfehlerhaft vorgreiflich auf die Wahrscheinlichkeit für die Begehung schwererer Sexualdelikte abgestellt, obwohl sowohl die aus Mordlust begangene Anlasstat als auch die sonstigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14226
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