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Die Abweisung von Klagen mutmaßlicher leiblicher Väter zur Anfechtung einer Vaterschaft durch deutsche Gerichte stellt keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8) und auch keine Verletzung des Diskriminierungsverbot (von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14) der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Biologische Väter haben demnach keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, sofern das Kind einen anderen juristischen Vater hat. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Der Beschwerdeführer im ersten Verfahren, Denis Ahrens, geboren 1970, lebt in Berlin. Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren, Heiko Kautzor, geboren 1971, lebt in Willich. Beide sind deutsche Staatsangehörige.
Denis Ahrens ging davon aus,
Nach Anhörung aller Parteien stellte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom April 2007 fest, dass Denis Ahrens leiblicher
Heiko Kautzor ging davon aus,
Im Juli 2006 reichte er beim Amtsgericht Bielefeld Klage auf Feststellung seiner
Unter Berufung auf Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 rügten beide Beschwerdeführer die Entscheidungen der deutschen Gerichte, ihre Klagen zur
In beiden Fällen kam der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der rechtlichen
In einem anderen Fall, Anayo gegen Deutschland, hatte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 8 aufgrund der Weigerung der deutschen Gerichte festgestellt, einem Mann Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, da er nie eine sozial-familiäre Bindung zu ihnen gehabt habe. Die von Denis Ahrens und Heiko Kautzor erhobenen Klagen hatten jedoch ein weitreichenderes Ziel: Sie waren auf ihre vollständige Anerkennung als rechtlicher
Der Gerichtshof stellte fest, dass einer von ihm durchgeführten rechtsvergleichenden Untersuchung zufolge mutmaßliche biologische Väter in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats die Möglichkeit haben, die – durch Vaterschaftsanerkennung festgestellte -
Zwar hatten die Beschwerdeführer Anspruch auf Schutz ihres Interesses an der Feststellung eines wesentlichen Gesichtspunktes ihres Privatlebens und an dessen rechtlicher Anerkennung. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hatten aber darauf abgezielt, dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, einem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen
Im Hinblick auf den Fall Kautzor stellte der Gerichtshof fest, dass keiner der 26 Mitgliedstaaten, die er in seiner rechtsvergleichenden Untersuchung berücksichtigt hatte, ein Verfahren vorsieht, um die biologische
Der Gerichtshof zeigte sich darüber hinaus überzeugt, dass die deutschen Gerichte die jeweilige Situation in beiden Fällen sorgfältig geprüft hatten. Folglich lag in beiden Fällen keine Verletzung von Artikel 8 vor.
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Hauptgrund für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2012
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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