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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerden mehrerer Eltern für unzulässig erklärt, mit denen diese sich gegen die Weigerung der deutschen Behörden, ihre Kinder vom teilnahmepflichtigen Sexualkundeunterricht und anderen schulischen Pflichtveranstaltungen zu befreien, wandten. Der Gerichtshof verneint die Auffassung der Eltern, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte ihr Recht, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen Überzeugungen sicherzustellen, unverhältnismäßig eingeschränkt hätten.
Die Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens, fünf deutsche Ehepaare, gehören einer baptistischen Glaubensgemeinschaft an. Sie haben jeweils mehrere
Im Juni 2005 beantragten zwei der Ehepaare, Willi und Anna Dojan sowie Theodor und Lydia Fröhlich, die Befreiung ihrer
Die beiden betroffenen
Im Januar und Februar 2007 schickten Herr und Frau Dojan ihre Tochter nicht zur
Das Amtsgericht Paderborn bestätigte die verhängten Bußgelder und befand insbesondere, dass das Erziehungsrecht der Eltern und ihre
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidungen des Amtsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden der Ehepaare Dojan und Fröhlich im Juni und Oktober 2007 und im November 2008 ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung an. In einer begründeten Entscheidung vom 21. Juli 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von Eduard und Rita Wiens nicht zur Entscheidung an. Das Gericht unterstrich, dass der Staat zwar eigene Erziehungsziele verfolgen dürfe, dabei aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen müsse. Die Entscheidungen der Vorinstanzen hätten diese Grundsätze befolgt. Mit Entscheidung vom selben Tag nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von Artur und Anna Wiens nicht zur Entscheidung an.
In der Folgezeit hielten die drei Ehepaare Wiens weiter mehrere ihrer
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 2 Protokoll Nr. 1 (Recht auf Bildung) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie auf Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK rügten die Beschwerdeführer, dass die Weigerung der deutschen Behörden, ihre
Dem Verfahren lagen fünf Beschwerden zugrunde, die am 19. Dezember 2007 (Dojan gegen Deutschland), am 10. Januar 2008 (Fröhlich gegen Deutschland) und am 5. Februar 2010 (Wiens gegen Deutschland) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt wurden.
Der Gerichtshof hatte bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass das deutsche Schulsystem, das eine
Ziel des Sexualkundeunterrichts, von dem die Beschwerdeführer ihre
Die beanstandete Karnevalsveranstaltung war nicht mit religiösen Handlungen verbunden gewesen. Wie die deutschen Gerichte festgestellt hatten, hatte sich die
Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandeten Unterrichtseinheiten und schulischen Aktivitäten die Sexualerziehung durch die Eltern entsprechend ihren religiösen Überzeugungen in Frage gestellt hätten. Auch hatte die
Die Weigerung der deutschen Behörden, die
Angesichts dieser Schlussfolgerungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass sich keine separaten Fragen unter Artikel 8 oder 9 stellten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2011
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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Dokument-Nr. 12322
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