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Ein Gymnasiast und seine Eltern haben vor dem Verwaltungsgericht Münster vergeblich die Feststellung begehrt, dass der Schulleiter ihn vom Sexualkundeunterricht der 6. Klasse im Januar 2006 hätte befreien müssen. Auch ihre Anträge, bestimmte Passagen aus den Richtlinien des nordrhein-westfälischen Schulministeriums für die Sexualerziehung zu streichen, blieben erfolglos.
Der Schüler, der in einem katholischen Kolleg wohnt und ein öffentliches Gymnasium im Kreis Warendorf besucht, war den entsprechenden Stunden des Biologieunterrichts ferngeblieben. Seine Eltern und der Kollegleiter sahen den Sexualkundeunterricht als verfrüht und indoktrinierend an. Die Richtlinien des Landes und das Biologiebuch, auf deren Grundlage der Unterricht erfolgt sei, nähmen auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Schüler keine Rücksicht. Außerdem vermittelten sie das Leitbild eines freizügigen Sexuallebens außerhalb der Ehe unter Verwendung von Verhütungsmitteln und die Gleichwertigkeit von Homo-, Bi- und Heterosexualität. Dies sei mit ihren, an den Lehren der katholischen Kirche ausgerichteten Wertvorstellungen nicht vereinbar. Aus Rücksicht auf ihr Erziehungsrecht und das Persönlichkeitsrecht ihres Sohnes hätte der Schulleiter den Gymnasiasten daher auf ihren Antrag hin von den jeweiligen Unterrichtseinheiten befreien müssen.
Dies sah die 1. Kammer in ihrem Urteil unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anders. Der Sexualkundeunterricht werde in Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG erteilt. In Ausübung dieses Auftrags sei die Schule nicht nur zur bloßen Tatsachenvermittlung, sondern auch zur Erörterung von Fragen der Sexualethik berechtigt. Der Unterricht dürfe jedoch nicht indoktrinierend in dem Sinne sein, dass ein bestimmtes Sexualverhalten befürwortet oder abgelehnt werde. Auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern auf dem Gebiet der Sexualität müsse Rücksicht genommen werden. Die Richtlinien des nordrhein-westfälischen Schulministeriums würden diesen Anforderungen gerecht. Der auf der Grundlage dieser Richtlinien erteilte Unterricht und das dabei verwendete Biologiebuch stellten - im Rahmen der bloßen Tatsachenvermittlung - die verschiedenen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung dar, ohne deren Verwendung jedoch wertend vorzugeben. Die verschiedenen Formen, in denen Menschen zusammen- und ihre Sexualität auslebten (Ehe, homosexuelle Lebenspartnerschaft usw.), würden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert. Die hierin notwendigerweise liegende Gleichstellung trage lediglich der Rechtswirklichkeit, insbesondere der rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften, Rechnung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 16.06.2006
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Dokument-Nr. 2536
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