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Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen. Weder ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch ihr öffentlich-rechtlicher Status rechtfertigen es, sie von diesem Verbot auszunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Nachdem der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die Richtlinie (2005/29/EG) über
Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie nimmt solche Einrichtungen nämlich nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Zudem erfordert es das Ziel der Richtlinie, in Bezug auf
Im vorliegenden Fall beantwortet der Gerichtshof eine Frage des Bundesgerichtshofs (Deutschland), der einen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale, einer deutschen Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und der
Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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