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Bei der vergleichenden Mitgliederwerbung eines gesetzlichen Krankenversicherers gelten die Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Krankenkasse auf ihrem Geschäftspapier einen Hinweis angebracht hatte, wonach sie als Testsieger einer Versicherungsstudie zur Kundenzufriedenheit "6 x Platz 1 von 8 Kategorien" erreicht hatte. Eine konkurrierende Krankenkasse beantragte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Unterlassung dieser Mitgliederwerbung.
Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts, das die beanstandete Werbung untersagt hatte. Auch bei der vergleichenden Werbung von Krankenkassen gilt das allgemeine Wettbewerbsrecht, das Werbemaßnahmen verbietet, die geeignet sind, den Umworbenen zu täuschen. Die streitige Werbung war irreführend, weil die Versicherungsstudie nicht auf einer repräsentativen Meinungserhebung beruht. Es waren nur rund 1000 deutschsprachige Personen zwischen 18 und 49 Jahren über das Internet befragt worden. Die Teilnehmer der Studie mussten sich als Mitglieder eines Meinungsportals anmelden und dann registrieren lassen. Bei der Studie waren junge und gesunde Versicherte extrem überrepräsentiert. Es genügt auch nicht, wenn die Krankenkasse in ihrer Werbung nur darauf hinweist, dass die Studie nicht repräsentativ ist, weil dadurch eine unzulässige Risikoselektion bei der Mitgliederwerbung zugunsten junger und gesunder Menschen gefördert wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2005
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Dokument-Nr. 1469
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