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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2012
S 81 KR 1280/11 -

Krankenkassen dürfen bei Mitgliederwerbung keine Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten anbieten

Werbemittel für Mitgliederwerbung müssen Bezug zum Gesundheitswesen haben

Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten sind kein zulässiges Instrument, um Mitglieder für eine Krankenkasse zu werben. Dies entschied das Sozialgericht Berlin und bestätigte damit die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die AOK Bayern – um neue Versicherte zu gewinnen – ihren Mitgliedern Rabatte und Sonderkonditionen vermittelt, beispielsweise für Möbel- und Bekleidungshäuser, Frisörbesuche, Textilreinigungen sowie Berg- und Sommerrodelbahnen.

Wettbewerber rügen Verstoß gegen Regeln des Wettbewerbs

Hiergegen klagten sechs Ersatzkassen. Zur Begründung führten sie aus, entsprechende Rabatte oder Sonderkonditionen verstießen gegen die Regeln des Wettbewerbs der Krankenkassen.

AOK hält intensives Werben um Beitragszahler für gerechtfertigt

Die AOK Bayern hingegen vertrat den Standpunkt, die gesetzlichen Krankenkassen stünden seit der Angleichung der Beitragssätze und seit der Begründung ihrer Insolvenzfähigkeit in einem verschärften Wettbewerb zueinander. Daher sei es gerechtfertigt, intensiver um Beitragszahler zu werben.

Krankenkassen dürfen sich bei Mitgliederwerbung nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen

Das Sozialgericht Berlin hat in ihrer Entscheidung die Rechtsansicht der Ersatzkassen aufgegriffen. Die gesetzlichen Krankenkassen würden zwar miteinander konkurrieren. Sie dürften sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen. Von Gesetzes wegen hätten sie ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen. Weitere Grenzen folgten aus dem Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen. Vor diesem Hintergrund dürften sie sich bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.

Zu den Rechtsvorschriften:

Entscheidungserhebliche Vorschriften waren § 30 Abs. 1 SGB IV und § 1 SGB V.

§ 30 Abs. 1 SGB IV lautet:

„Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.“

§ 1 SGB V lautet:

„Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.“

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

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