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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Betreiber einer Website ein berechtigtes Interesse daran haben kann, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen. Die dynamische Internetprotokoll-Adresse eines Nutzers stellt für den Betreiber der Website ein personenbezogenes Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den betreffenden Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte Herr Patrick Breyer vor deutschen Gerichten dagegen, dass die von ihm abgerufenen Websites von Einrichtungen des Bundes seine Internetprotokoll-Adressen ("IP-Adressen")* aufzeichnen und speichern. Von diesen Einrichtungen werden außer dem Zeitpunkt des Zugriffs auch die
Der Bundesgerichtshof möchte ferner wissen, ob der Betreiber einer Website zumindest grundsätzlich die Möglichkeit haben muss,
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof zunächst, dass eine dynamische IP-Adresse, die von einem "Anbieter von Online-Mediendiensten" (d. h. vom Betreiber einer Website, hier den Einrichtungen des Bundes) beim Zugriff auf seine allgemein zugängliche Website gespeichert wird, für den Betreiber ein personenbezogenes Datum*** darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass es in Deutschland offenbar rechtliche Möglichkeiten gibt, die es dem Anbieter von Online-Mediendiensten**** erlauben, sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und anschließend die Strafverfolgung einzuleiten.
Zweitens antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht (Richtlinie 95/46) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Anbieter von Online-Mediendiensten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dem Unionsrecht u. a. rechtmäßig, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Die deutsche Regelung schränkt nach ihrer in der Lehre überwiegend vertretenen Auslegung die Tragweite dieses Grundsatzes ein, indem sie es ausschließt, dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Online-Mediums zu gewährleisten, Gegenstand einer Abwägung mit dem Interesse oder den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer sein kann.
Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Einrichtungen des Bundes, die Online-Mediendienste anbieten, ein berechtigtes Interesse daran haben könnten, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der von ihnen allgemein zugänglich gemachten Websites über ihre konkrete Nutzung hinaus zu gewährleisten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 23309
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