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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt. Die IP-Adresse darf als ein solches personenbezogenes Datum nur unter bestimmten Voraussetzungen - etwa zur Abwehr von Cyberattacken - gespeichert werden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangte von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der
Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene
Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2016 die Fragen beantwortet hat, hat der Bundesgerichtshof nunmehr über die Revisionen der Parteien entschieden. Diese hatten Erfolg und führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf der Grundlage des EuGH-Urteils ist das Tatbestandsmerkmal "personenbezogene Daten" des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen: Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar.
Als personenbezogenes Datum darf die IP-Adresse nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG – in der Auslegung durch den EuGH – dahin anzuwenden, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten
Diese Abwägung konnte im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die
(1) Der Diensteanbieter darf
(2) [...]
(1) Der Diensteanbieter darf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 24258
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