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Der Bundesgerichtshof hat ein Verfahren in Sachen "Speicherung von dynamischen IP- Adressen" ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorlegt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der
Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene
Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen.
1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen
2. Geht man von "personenbezogenen Daten" aus, so dürfen die
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) [...]
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten) [...]
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person [...]; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; [...]
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: [...]
f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 geschützt sind, überwiegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 19068
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