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Die Mitgliedstaaten dürfen langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung verpflichten. Die Modalitäten für die Umsetzung dieser Pflicht dürfen jedoch die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie betreffend die langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht gefährden. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Eine Richtlinie der Union* sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung ihres Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen.
P und S sind
P und S erhoben Klagen gegen die Bescheide, die sie zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung verpflichteten. Der Centrale Raad van Beroep (Niederlande), bei dem der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, äußert Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Integrationspflicht mit der Richtlinie. Er möchte vom Gerichtshof insbesondere wissen, ob die Mitgliedstaaten nach der Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Integrationsanforderungen in Form einer bußgeldbewehrten Integrationsprüfung stellen dürfen.
In seinem Urteil erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Richtlinie der Auferlegung einer Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung nicht entgegensteht, allerdings mit der Einschränkung, dass die Modalitäten für die Umsetzung einer solchen Pflicht nicht so gestaltet sein dürfen, dass sie die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie gefährden.
Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die erfolgreiche Ablegung der betreffenden Prüfung keine Voraussetzung für die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist, sondern lediglich die Verhängung einer
Hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung erklärt der Gerichtshof, dass die Situation der Drittstaatsangehörigen mit der der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht vergleichbar ist, was die Zweckmäßigkeit von Integrationsmaßnahmen wie dem Erwerb von Kenntnissen der Sprache und der Gesellschaft des Landes angeht. Daher verstößt der Umstand, dass die in Rede stehende Integrationspflicht den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auferlegt ist, nicht gegen das Recht der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Außerdem kann nicht bestritten werden, dass der Erwerb von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und den Drittstaatsangehörigen begünstigt und den Zugang Letzterer zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung erleichtert.
Jedoch dürfen die Modalitäten für die Umsetzung der Integrationspflicht nicht die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie gefährden. In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Ansicht, dass insbesondere der für die erfolgreiche Ablegung der Prüfung geforderte Kenntnisstand, die Zugänglichkeit der Kurse und des zur Prüfungsvorbereitung erforderlichen Materials, die Höhe der Einschreibungsgebühren oder besondere individuelle Umstände, wie Alter, Analphabetismus oder Bildungsniveau, zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 21134
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