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Die Vorgabe, dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen Staatsangehörigen ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs nur erteilt, wenn sie einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, verstößt gegen das Unionsrecht. Das 2007 eingeführte Spracherfordernis ist nicht mit der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei vereinbar. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Seit 2007 macht Deutschland die Erteilung eines Visums für den
Frau Dogan, die
Frau Dogan erhob hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland). Dieses hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das seit 2007 in Deutschland geltende Spracherfordernis mit dem
In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die
Ein solches Spracherfordernis erschwert nämlich eine Familienzusammenführung, indem es die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme des Ehegatten eines türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu den Vorschriften verschärft, die galten, als die
Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens
Auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen wie Herrn Dogan, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann es sich nämlich negativ auswirken, wenn die Rechtsvorschriften dieses Staates die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der
Schließlich kann zwar die Einführung einer neuen Beschränkung zugelassen werden, sofern sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht, doch hält der Gerichtshof diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht für gegeben.
Er führt hierzu aus, dass, auch wenn man davon ausgeht, dass die von der deutschen Regierung angeführten Gründe (die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und die Förderung der Integration) zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, eine nationale Regelung wie das fragliche Spracherfordernis über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, da der fehlende Nachweis des Erwerbs hinreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
1. Januar 1973).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 18469
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