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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei erworben hat (Art. 7 ARB 1/80), keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen hat, in dem ihr Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland vermittelt wurden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1984 geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit reiste 2005 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie erhielt im gleichen Jahr erstmals eine
Mit Bescheid vom 12. November 2012 lehnte die Ausländerbehörde des Beklagten den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 13 ARB 1/80) berufen, das neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt verbietet. Denn die Klägerin hat auch ohne die begehrte
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigungen in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
(1) [...]
(2) Einem Ausländer ist die
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7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und [...]
(1) [...]
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20967
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