kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene Gepäck eines Fluggastes ohne Zusatzkosten mitzubefördern, ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Der für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck zu zahlende Preis ist kein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Flugpreises, kann aber fakultative Zusatzkosten darstellen.
Die spanischen Rechtsvorschriften untersagen es den Luftfahrtunternehmen, fakultative
Im August 2010 erhöhte die Fluggesellschaft Vueling Airlines den Grundpreis (241,48 Euro) der von Frau Arias Villegas online gekauften vier Flugscheine für den Hin- und Rückflug zwischen La Coruña (Spanien) und Amsterdam (Niederlande) wegen der Aufgabe von zwei Gepäckstücken um 40 Euro. Frau Villegas reichte eine Beschwerde gegen Vueling Airlines ein, da der mit dieser Gesellschaft geschlossene Luftbeförderungsvertrag ihres Erachtens eine missbräuchliche Klausel enthielt. Daraufhin verhängte das Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia (Verbraucherinstitut der Autonomen Gemeinschaft Galizien, Spanien) gegen Vueling Airlines eine verwaltungsrechtliche Sanktion in Höhe von 3.000 Euro.
Der mit der Rechtssache befasste Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 1 de Ourense (Verwaltungsgericht Nr. 1 von Ourense, Spanien) fragt den Gerichtshof, ob die spanischen Rechtsvorschriften mit dem im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Preisfreiheit vereinbar sind*. Letztlich geht es um die Frage, ob das Unionsrecht das von einigen Luftfahrtunternehmen wie insbesondere den "Low cost"-Fluggesellschaften seit der Liberalisierung des Sektors angewandte Geschäftsmodell in Frage stellen kann.
In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht den spanischen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, in jedem Fall für den Preis des Flugscheins ohne
Der Gerichtshof stellt fest, dass der für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks von Fluggästen zu zahlende Preis kein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises für den Luftbeförderungsdienst ist. Es kann sich dabei aber im Sinne des Unionsrechts um fakultative
Mit der zunehmenden Verbreitung der Luftverkehrsnutzung haben sich die Geschäftsmodelle der Luftfahrtunternehmen erheblich verändert. So verfolgen heute mehrere Unternehmen ein Geschäftsmodell, das darin besteht, Flugdienste zum günstigsten Preis anzubieten. Im Rahmen dieses Modells sind die Kosten der Gepäckbeförderung als Bestandteil des Preises solcher Flugdienste ein bedeutendes Element. Daher können die betreffenden Luftfahrtunternehmen bestrebt sein, dafür einen Zuschlag zu verlangen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass einige Fluggäste es vorziehen, ohne aufgegebenes Gepäck zu reisen, wenn dies den Preis ihres Flugtickets verringert. Die Beförderung von aufgegebenem Gepäck kann demnach nicht als obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen angesehen werden.
Nicht aufgegebenes Gepäck, d. h.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die spanische Regelung den Luftfahrtunternehmen offensichtlich nicht gestattet, für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck einen Zuschlag zu verlangen, und damit die freie Preisfestsetzung für die Beförderung von Fluggästen verhindert. Zwar verwehrt es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht, einige Aspekte des Luftbeförderungsvertrags insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Geschäftspraktiken zu reglementieren. Doch darf eine solche nationale Regelung nicht die auf Unionsebene ergangenen Entgeltregelungen in Frage stellen.
Die spanische Regelung verbietet die Festlegung unterschiedlicher Preise in Abhängigkeit davon, ob ein
Im Übrigen ist es Sache der nationalen Behörden, gegebenenfalls zu prüfen, ob Vueling Airlines den Informations- und Transparenzpflichten nachkommt, die ihr hinsichtlich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_C-48712_Luftfahrtunternehmen-darf-Zusatzkosten-fuer-Gepaeckbefoerderung-verlangen~N18857
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 18857
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.