wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.01.2005
22 U 137/04 -

Fluggesellschaft darf Mitnahme wertvoller sperriger Gegenstände im Handgepäck verweigern

Zur Haftung von Fluggesellschaften bei Verlust von Gepäck

Das Bordpersonal eines Flugzeugs darf den Wunsch eines Passagiers, einen 20 kg schweren Hartschalenkoffer wegen des hohen Werts seines Inhalts als Handgepäck mit in die Kabine zu nehmen, ablehnen und den Fluggast auf die Gepäckaufgabe verweisen. Kommt der Koffer danach abhanden, trifft das Bordpersonal nicht der Vorwurf leichtfertigen Handelns.

Diese Fragen stellten sich in einem Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt: Dem Ehemann der Klägerin kam Ende 2000 auf einem Flug von Teheran über Amsterdam nach Köln ein Koffer abhanden. Nach Darstellung der Klägerin sollen sich darin Gegenstände im Wert von über 14.000 Euro befunden haben. Ihr Ehemann habe unter Hinweis darauf bei Reiseantritt das Bordpersonal der Fluggesellschaft gebeten, den 20 kg schweren Hartschalenkoffer als Handgepäck mit ins Flugzeug nehmen zu dürfen, was Flugkapitän und Chefstewardess abgelehnt hätten. Die Stewardess habe auf die Möglichkeit der Aufgabe des Koffers als Fluggepäck verwiesen und "zugesichert", der Ehemann werde den Koffer unbeschadet zurückbekommen. Der vom Ehemann beauftragte Rechtsanwalt erreichte bis Herbst 2002 die Zahlung von knapp 550,00 Euro durch die Fluggesellschaft; das ist die nach dem Gewicht des Gepäckstücks bemessene Haftungshöchstsumme entsprechend dem hier geltenden Warschauer Abkommen über die Beförderung im Luftverkehr. Mit der Klage forderte die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von dem Rechtsanwalt Schadensersatz in Höhe des angeblichen Werts des Kofferinhalts. Der Anwalt habe es versäumt, binnen der zweijährigen Ausschlussfrist nach dem Warschauer Abkommen den Anspruch auf vollen Wertersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Die Haftungsklage blieb auch vor dem OLG Köln erfolglos:

Es könne dahinstehen, ob die Ausschlussfrist versäumt worden sei. Die Klägerin habe nämlich nicht dargelegt, dass ihrem Ehemann überhaupt ein Anspruch auf vollen Wertersatz gegen die Fluggesellschaft zugestanden habe. Diese hafte nach dem Warschauer Abkommen nur dann in unbeschränkter Höhe, wenn der Fluggast das Gepäckstück bei der Aufgabe besonders deklariere und einen ggf. erforderlichen Zuschlag entrichte oder wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt werde. Beide Situationen lägen hier nicht vor. Die behauptete Weigerung von Flugkapitän und Chefstewardess, den Koffer in der Fugzeugkabine mit zu befördern, sei zu Recht erfolgt, weil es sich unzweifelhaft nicht um Handgepäck gehandelt habe. Dem Ehemann sei es zudem unbenommen gewesen, den Koffer bei der Gepäckaufgabe - gegen Zahlung des Zuschlags - besonders zu deklarieren und sich hierdurch den Anspruch auf vollen Wertersatz zu sichern. Die angebliche "Zusicherung" der Stewardess, der Koffer werde bei Aufgabe als Fluggepäck unbeschadet ankommen, sei lediglich Ausdruck einer entsprechenden Erwartung gewesen und haftungsrechtlich unbeachtlich. Der Ehemann habe die Erklärung nicht dahin missverstehen können, der Koffer werde sich in der Obhut des Kabinenpersonals befinden. Jeder Fluggast wisse, dass von einer Stewardess weder der Frachtraum des Flugzeugs noch das Verladen des Gepäcks kontrolliert werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 09.02.2005

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Koeln_22-U-13704_Fluggesellschaft-darf-Mitnahme-wertvoller-sperriger-Gegenstaende-im-Handgepaeck-verweigern.news194.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 194 Dokument-Nr. 194

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.