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Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Ab diesem Alter kann zwar das Recht, dieser Tätigkeit nachzugehen, beschränkt werden, ein vollständiges Verbot geht aber über das zum Schutz der Flugsicherheit Notwendige hinaus. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf* untersagt jede Ungleichbehandlung wegen des Alters, die nicht ordnungsgemäß gerechtfertigt ist. Bei der Umsetzung der Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung, die auf die altersabhängigen körperlichen Fähigkeiten der Arbeitnehmer abstellt, keine
Die internationale und die deutsche Regelung sehen vor, dass ein
Der im deutschen Recht anerkannte Tarifvertrag für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa verbietet deren Piloten, ihrer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres nachzugehen.
Herr Prigge, Herr Fromm und Herr Lambach waren langjährig als Piloten, zuletzt als Flugkapitäne, bei der Deutschen Lufthansa beschäftigt. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres endeten ihre Arbeitsverträge nach dem Tarifvertrag automatisch. Da sie sich für Opfer einer nach der Richtlinie verbotenen
Das Bundesarbeitsgericht unterbreitet dem Gerichtshof die Frage, ob ein Tarifvertrag, der für Verkehrspiloten eine
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass von den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge ebenso wie das nationale Recht der Mitgliedstaaten das Verbot der
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschränkung der Möglichkeit für die Piloten, im Alter von 60 Jahren ihren Beruf auszuüben, das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete sowie die Sicherheit und Gesundheit der Piloten selbst zu gewährleisten – ein Ziel, mit dem eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann –, und dass diese Begrenzung tarifvertraglich vorgesehen werden konnte. Allerdings hebt der Gerichtshof hervor, dass es nach der internationalen und der deutschen Regelung nicht notwendig war, den Piloten die Ausübung ihres Berufs nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verbieten, sondern dass es ausreichte, die Berufsausübung lediglich zu beschränken. Der Gerichtshof entscheidet daher, dass das tarifvertraglich vorgesehene Verbot, nach Erreichen dieses Alters ein Flugzeug zu führen, keine für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit notwendige Maßnahmen ist.
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass für die Ausübung des Berufs des Verkehrspiloten der Besitz besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden kann und dass diese Fähigkeiten altersabhängig sind. Da diese Anforderung darauf abzielt, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten, verfolgt sie einen rechtmäßigen Zweck, mit dem eine Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt werden kann.
Jedoch kann eine derartige Ungleichbehandlung nur unter sehr begrenzten Bedingungen gerechtfertigt sein. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die internationalen und die deutschen Stellen der Ansicht sind, dass Piloten bis zum Alter von 65 über die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten zum Führen eines Flugzeugs verfügen, auch wenn sie zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 65. Lebensjahr nur als Mitglied einer Besatzung, deren andere Piloten jünger als 60 Jahre sind, tätig sein können. Demgegenüber haben die Sozialpartner von Lufthansa die
In Anbetracht dessen antwortet der Gerichtshof, dass die
*Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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