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Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung über eine Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten mit Gemeinschaftsrecht ersucht.
Die drei in den Jahren 1946 und 1947 geborenen Kläger sind langjährig als Piloten bei der beklagten Fluggesellschaft beschäftigt. Auf ihre Arbeitsverhältnisse findet eine tarifvertragliche Bestimmung Anwendung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die Kläger haben sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung gewandt und gemeint, diese sei unwirksam, da sie eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht sah sich an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, da sie von einer dem Europäischen Gerichtshof obliegenden Auslegung von Gemeinschaftsrecht abhängt.
Das Bundesarbeitsgericht hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten in ständiger Rechtsprechung für wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters hängt es von der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ab, ob die bisherige Rechtsprechung des Senats aufrechterhalten werden kann.
Das Gericht hat das Verfahren wie die Parallelverfahren 7 AZR 946/07 und 7 AZR 480/08 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/09 des BAG vom 17.06.2009
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Dokument-Nr. 8019
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