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Eine im EU-Ausland ab dem 19. Januar 2009 ausgestellte Fahrerlaubnis muss in Deutschland auch dann anerkannt werden, wenn dem Betroffenen vorher in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies hat - entgegen vieler Erwartungen - der Gerichtshof der Europäischen Union im Grundsatz entschieden.
Zu Grunde gelegen hatte ein so genanntes "Vorabentscheidungsersuchen" des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 16.08.2010 - 11 B 10.1030 -). Einem Autofahrer aus dem Allgäu war 2007 die deutsche PKW-Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Am 19. Januar 2009 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis. In einem im Juli 2009 erlassenen Bescheid stellte die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde fest, dass diese tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige. Die hiergegen vom Autofahrer erhobene Klage wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Augsburg abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung zum Verwaltungsgerichtshof erhob. Der Verwaltungsgerichtshof legte die Sache schließlich dem Gerichtshof der
Im Kern ging es im Verfahren vor dem Gerichtshof darum, ob seine Rechtsprechung zur so genannten "zweiten Führerschein-Richtlinie" auf die für den Fall maßgebliche "dritte Führerschein-Richtlinie" übertragbar ist. Die Rechtsprechung zur zweiten Führerschein-Richtlinie stellt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsländern ausgestellten Führerscheine in den Vordergrund. Eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis darf demnach grundsätzlich nur unter zwei Voraussetzungen nicht anerkannt werden: Erstens, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis während einer im Inland laufenden Sperrfrist erfolgt ist. Zweitens, wenn der
In dem genau am 19. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der dritten Führerschein-Richtlinie heißt es nun aber: Ist in einem Mitgliedsstaat einem Betroffenen vorher die Fahrerlaubnis entzogen worden, so lehnt dieser Mitgliedsstaat die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ab.
Der durch die Landesanwaltschaft vertretene Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der
Der Gerichtshof der
- Die Unterschiede im Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der zweiten und dritten Führerschein-Richtlinie seien nicht derart wesentlich, als dass sie die Übertragung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen auf die dritte Führerschein-Richtlinie in Frage stellen könnten.
- Den Materialien zur Entstehungsgeschichte der Dritten Führerschein-Richtlinie lasse sich keine In-Frage-Stellung der bisherigen Rechtsprechung entnehmen.
- Eine Konsultationspflicht würde die Errichtung eines komplexen Systems erfordern, das in der dritten Führerschein-Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Aufgrund des EuGH-Urteils wird maßgeblicher Ansatzpunkt für die Bekämpfung des so genannten "Führerscheintourismus" die Aufdeckung von "Scheinwohnsitzen" bleiben müssen. Die erhoffte zusätzliche Schranke hat der EuGH nicht gesetzt.
Dem Allgäuer Kläger hilft das Urteil des Europäischen Gerichtshofs allerdings auch nicht weiter: Nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ist er im Inland wieder mit einer Trunkenheitsfahrt auffällig geworden. Das zuständige deutsche Amtsgericht hat ihm die tschechische Fahrerlaubnis für den Bereich des Bundesgebietes mittlerweile entzogen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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