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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen eines so genannten „Vorabentscheidungsersuchens“ die Frage vorgelegt, ob eine im EU-Ausland ab dem 19. Januar 2009 ausgestellte Fahrerlaubnis in Deutschland, wenn dem Betroffenen früher in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, gültig ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde einem Autofahrer aus dem Allgäu war 2007 die deutsche PKW-Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen. Am 19. Januar .2009 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis. In einem im Juli 2009 erlassenen Bescheid stellte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde fest, dass diese tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige. Die hiergegen vom Autofahrer erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg abgewiesen.
Im Grunde geht es um das Spannungsverhältnis zwischen zwei Rechtsvorschriften der so genannten „Dritten Führerscheinrichtlinie“ der EU. In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie heißt es, dass die von den Mitgliedsländern ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Andererseits gilt nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie: Ist in einem Mitgliedsstaat einem Betroffenen vorher die Fahrerlaubnis entzogen worden, so lehnt dieser Mitgliedsstaat die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ab. Diese Bestimmung ist am 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Also genau an dem Tag an dem der Allgäuer Autofahrer seine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat.
Der EuGH wird also zu entscheiden haben, welcher Grundsatz der Richtlinie sich durchsetzt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss klargemacht, dass er die tschechische Fahrerlaubnis als im Bundesgebiet unwirksam ansieht.
Unter rein formalen Gesichtspunkten war die tschechische Fahrerlaubnis für die deutsche Fahrerlaubnisbehörde übrigens unangreifbar. Im tschechischen Führerschein des Allgäuers ist nämlich ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2010
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 10219
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