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Die Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei Verspätung eines Fluges von mehr als drei Stunden bestehenden Ausgleichspflicht befreien könnte. Eine solche Kollision ist nämlich als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach dem Unionsrecht sind die
Frau Sandy Siewert, Frau Emma Siewert und Frau Nele Siewert buchten bei dem
In seinem Beschluss weist der Gerichtshof darauf hin, dass technische Probleme als
Zur Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug ist zu bemerken, dass Treppenfahrzeuge oder Gangways bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt werden (um es diesen zu ermöglichen, aus dem Flugzeug ein- und auszusteigen), so dass die
Der Gerichtshof folgert daraus, dass ein solches Vorkommnis nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden kann, so dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 19208
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