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Ein Flugunternehmen kann den Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlung infolge einer Abflugverspätung nur dann verneinen, wenn Gründe vorlagen, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens standen. Eindeutig werden dafür Beispiele wie versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen genannt. Eine Störung der Höhenruderanzeige ist hingegen als technischer Defekt einzuordnen, für den ein Luftfahrtunternehmen die volle Verantwortung trägt und demzufolge auf Ausgleichszahlungen in Anspruch genommen werden kann. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall machte
Der Kläger hatte laut Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim einen Anspruch auf Leistung von Ausgleichszahlungen in der geltend gemachten Höhe. Nach den Entscheidungen des (Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07) sowie des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) seien die Art. 5,6 und 7 VO dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruches den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen seien. Voraussetzung sei jedoch ein erlittener Zeitverlust von mindestens drei Stunden, durch den der Reisende sein Ziel nicht früher als drei Stunden später nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht habe.
Der Ersatzanspruch im vorliegenden Fall sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Der im vorliegenden Fall aufgetretene technische Fehler sei jedoch von diesem zu verantworten. Die 19-stündige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rüsselsheim (vt/st)
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Dokument-Nr. 13506
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