kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU auszutreten, hat nicht zur Folge, dass die Vollstreckung eines von ihm ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert oder vertagt werden darf. Liegen keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vor, dass die Person, gegen die dieser Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Union der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die von der Charta und dem Rahmenbeschluss* zuerkannten Rechte genommen werden, ist der Haftbefehl zu vollstrecken, solange dieser Mitgliedstaat der Union angehört.
Im Jahr 2016 erließ das Vereinigte Königreich zwei Europäische Haftbefehle gegen RO (den ersten im Januar 2016 und den zweiten im Mai 2016) zur Strafverfolgung wegen Totschlags, Brandstiftung und Vergewaltigung. RO wurde aufgrund dieser Haftbefehle in Irland festgenommen und befindet sich seit dem 3. Februar 2016 in Haft. RO erhob Einwände gegen seine Übergabe an das Vereinigte Königreich, wobei er sich u. a. auf Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union stützte.
Der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) wies alle Einwände von RO zurück, mit Ausnahme derjenigen im Zusammenhang mit den Folgen des Brexit. Er möchte deshalb vom Gerichtshof wissen, ob angesichts der vom Vereinigten Königreich am 29. März 2017 mitgeteilten Absicht, aus der Union auszutreten, und der Ungewissheit darüber, welche Regelungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs gelten werden, die an sich erforderliche Übergabe einer Person, gegen die ein
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass angesichts des fundamentalen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, das dem Rahmenbeschluss über den Europäischen
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, nicht die Aussetzung der Anwendung des Unionsrechts in dem Mitgliedstaat bewirkt und folglich die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses und die diesem immanenten Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung in diesem Staat bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus der Union vollumfänglich in Kraftbleiben.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, aus der Union auszutreten, kein "außergewöhnlicher" Umstand ist, der es rechtfertigen könnte, die
Demgegenüber stellt der Gerichtshof fest, dass die vollstreckende Justizbehörde noch zu prüfen hat, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die dieser Europäische
In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass das Vereinigte Königreich Vertragspartei der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist und dass seine weitere Beteiligung an dieser Konvention nicht an seine Zugehörigkeit zur Union gebunden ist. Darüber hinaus ist das Vereinigte Königreich auch Vertragspartei des Europäischen Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957 und hat weitere Rechte und Pflichten, die derzeit im Rahmenbeschluss enthalten sind, in sein nationales Recht aufgenommen.
Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die vollstreckende Justizbehörde unter diesen Umständen annehmen darf, dass der Mitgliedstaat, der den Europäischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_C-32718_Angekuendigter-Brexit-darf-nicht-zur-Vertagung-oder-Verweigerung-der-Vollstreckung-eines-Europaeischen-Haftbefehls-fuehren~N26466
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 26466
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.