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Das Niederländische Recht kann in Bezug auf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eine unterschiedliche Behandlung von Inländern und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten vorsehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Der Rahmenbeschluss über den Europäischen
Die niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses sehen vor, dass die Übergabe niederländischer Staatsangehöriger an eine ausstellende Justizbehörde zur Vollstreckung einer mit einem rechtskräftigen Urteil verhängten Freiheitsstrafe verweigert wird. Bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ist eine solche Verweigerung hingegen davon abhängig, dass sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen in den Niederlanden aufgehalten haben und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sind.
Herr Wolzenburg, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde in Deutschland wegen mehrerer Straftaten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nachdem er Deutschland verlassen hatte, um sich in den Niederlanden niederzulassen, entschied das deutsche Gericht, die Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu widerrufen, da er gegen die Bewährungsauflagen verstoßen hatte. Folglich stellte die deutsche ausstellende Justizbehörde gegen ihn einen Europäischen
Das niederländische Gericht möchte vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die nationalen Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf die Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eine unterschiedliche Behandlung von Inländern und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten vorsehen, mit dem Recht der Union vereinbar sind.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein
Sodann prüft der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 12 EG (dem Diskriminierungsverbot) die Vereinbarkeit der niederländischen Rechtsvorschriften, die eine von der Behandlung der eigenen Staatsangehörigen abweichende Behandlung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten vorsehen, wenn sie sich nicht fünf Jahre lang im Inland aufgehalten haben. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass dem Europäischen
Eine Ungleichbehandlung der betreffenden Staatsangehörigen ist nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, im Verhältnis zum verfolgten Ziel steht und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass mit dem fakultativen Verweigerungsgrund insbesondere bezweckt wird, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der Strafe erhöht werden können, besondere Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist daher legitim, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat dieses Ziel nur gegenüber Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachgewiesen haben. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass die bloße Voraussetzung der Staatsbürgerschaft für die eigenen Staatsbürger einerseits und die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren für die Staatsbürger der anderen Mitgliedstaaten andererseits gewährleisten, dass die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat hinreichend integriert ist.
Außerdem ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die für Ausländer geltende Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren insbesondere angesichts des Erfordernisses der Integration nicht als unverhältnismäßig ansehen lässt.
Dazu führt der Gerichtshof aus, dass in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das Aufenthaltsrecht gerade die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren als der Zeitraum festgelegt wurde, ab dem die
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 12 EG (das Diskriminierungsverbot) den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die zuständige Justizbehörde dieses Staates die Vollstreckung eines gegen einen seiner Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert, während eine solche Verweigerung im Fall eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der ein Aufenthaltsrecht als
Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2009
Quelle: ra-online, Europäischer Gerichtshof
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Dokument-Nr. 8576
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