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Für die Anbieter von Diensten über das Internet besteht im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs nicht zwingend die Verpflichtung eine Telefonnummer im Impressum anzugeben. In der Regel genügt neben der Angabe der E-Mail-Adresse eine elektronische Anfragemaske. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall bot eine Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft ausschließlich über das Internet ihre Dienste an. Auf ihrer Internetseite gab sie ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse an. Sie unterließ es aber eine
Der EuGH führte dazu aus, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie die Dienstanbieter verpflichte, den Nutzern des Dienstes bestimmte Mindestinformationen verfügbar zu machen. Der Anbieter müsse neben der
Der Gerichtshof stellte jedoch zugleich fest, dass es auch andere Kommunikationsmittel gibt als das Telefon, die eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Dazu gehören etwa das Telefax oder der persönliche Kontakt mit einem Mitarbeiter des Anbieters. Die
Darüber hinaus könne nach Ansicht des Gerichtshofs mittels einer elektronischen Auftragsmaske unmittelbar und effizient im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie kommuniziert werden. Dies setze aber voraus, dass auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Dies sei hier der Fall gewesen. Nur in Ausnahmefällen, in denen ein Nutzer nach elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet hat, müsse der Dienstanbieter auf Anfrage des Interessenten einen nichtelektronischen Kommunikationsweg anbieten. Denn nur so könne eine effiziente Kommunikation aufrechterhalten werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2013
Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (vt/rb)
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