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Wird über eine im Aufbau befindliche Internetseite zu wirtschaftlichen Zwecken ein Anzeigemagazin angeboten, so begründet dies die allgemeine Informationspflicht aus § 5 TMG (Impressumspflicht). Dies hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von der Beklagten es zu unterlassen, auf ihrer
Das Landgericht Aschaffenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8, 4 Nr. 11 UWG zugestanden. Die Internetadresse der Beklagten habe wegen des Fehlens der Angaben einen Wettbewerbsverstoß enthalten. Nach § 5 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt, angebotene Telemedien die Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Bei dem
Nach Ansicht des Landgerichts sei es unerheblich gewesen, dass das abrufbare Magazin ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Landgericht Aschaffenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14628
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