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Ein Arbeitnehmer, der einen zivilen Solidaritätspakt mit einem Partner gleichen Geschlechts schließt - weil das Land homosexuellen Paaren eine Eheschließung nicht gestattet -, muss die gleichen Vergünstigungen erhalten, wie sie seinen Kollegen aus Anlass ihrer Eheschließung gewährt werden. Die Weigerung, ihm diese Vergünstigungen zu gewähren, stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung dar. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach französischem Recht war zu dem für diese Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkt* die Ehe Paaren unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten.
Herr Hay ist Angestellter des Crédit agricole mutuel, nach dessen Tarifvertrag** Arbeitnehmern aus Anlass ihrer
Herr Hay hat diese Verweigerung vor den französischen Gerichten angefochten. Die in letzter Instanz angerufene Cour de cassation (Frankreich) fragt den Gerichtshof, ob die unterschiedliche Behandlung von Personen, die einen PACS mit ihrem Partner gleichen Geschlechts geschlossen haben, eine
In seinem Urteil prüft der Gerichtshof zunächst, ob die Situation von Personen, die eine Ehe schließen, und die von Personen, die einen PACS eingehen, weil sie nicht die Möglichkeit haben, mit einer Person gleichen Geschlechts eine Ehe zu schließen, in Bezug auf die Gewährung der fraglichen Vergünstigungen vergleichbar sind. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass letztere sich, ebenso wie Ehepartner, in einem genau bestimmten rechtlichen Rahmen verpflichten, eine Lebensgemeinschaft zu führen und sich gegenseitige materielle Unterstützung und gegenseitigen Beistand zu leisten. Zudem weist der Gerichtshof darauf hin, dass der PACS zu dem für diese Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkt die einzige Möglichkeit darstellte, die das französische Recht gleichgeschlechtlichen Paaren bot, um ihrer Partnerschaft einen festen rechtlichen Status zu verleihen, der Dritten entgegengehalten werden kann.
Daher sind die Situation von Personen, die eine Ehe schließen, und die von Personen gleichen Geschlechts, die einen PACS eingehen, weil sie nicht die Möglichkeit haben, eine Ehe zu schließen, hinsichtlich der Gewährung der fraglichen Vergünstigungen vergleichbar.
Ferner begründet der
Da schließlich die ungünstigere Behandlung von Paaren, die einen PACS geschlossen haben, durch keinen in der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht der angefochtenen Bestimmung des Tarifvertrags entgegensteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17354
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