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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29.07.2010
C-214/09 P -

Amerikanische Brauerei darf Begriff „budweiser“ für Bier nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen

Verwendung des Wortzeichens "Budweiser" bleibt tschechischer Brauerei vorbehalten

Die Eintragung des Begriffs „budweiser“ für Bier als Gemeinschaftsmarke durch die Brauerei Anheuser-Busch ist nicht möglich. Budìjovický Budvar, die Widerspruch gegen diese Eintragung erhoben hatte, war nicht verpflichtet, in dem für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmten Zeitraum unaufgefordert den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren identischen Marke vorzulegen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

1996 meldete die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) das Wortzeichen „budweiser“ für Bier sowie alkoholische und alkoholfreie Malzgetränke als Gemeinschaftsmarke an.

Tschechische Brauerei erhebt Widerspruch gegen Eintragung der Gemeinschaftsmarke

Die tschechische Brauerei Budìjovický Budvar erhob, gestützt auf ihre u. a. in Deutschland und Österreich geschützte ältere internationale Wortmarke BUDWEISER, Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke.

Nachweis für Verlängerung der älteren Marke eingereicht – allerdings in späterem Stadium des Widerspruchsverfahrens

Die tschechische Brauerei erbrachte den Nachweis, dass sie Inhaber der älteren Marke ist, doch lief der dieser Marke gewährte Schutz in dem Zeitraum, den das HABM für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmt hatte, ab. Obwohl das HABM Budìjovický Budvar nicht dazu aufgefordert hatte, den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren Marke in diesem Zeitraum vorzulegen, reichte die Gesellschaft den betreffenden Nachweis – von sich aus – ein, allerdings in einem späteren Stadium des Widerspruchsverfahrens.

HABM weist Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von Anheuser-Busch zurück

Das HABM wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von Anheuser-Busch mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarke mit der älteren Marke von Budìjovický Budvar identisch sei. Das HABM stellte außerdem fest, dass die in der Anmeldung der amerikanischen Brauerei angegebenen Waren im Wesentlichen mit den von der älteren Marke erfassten Waren „Biere aller Art“ identisch seien. In Bezug auf alkoholfreie Malzgetränke gab das HABM in Anbetracht der Identität der Marken und der offensichtlichen Ähnlichkeiten zwischen den betroffenen Waren dem Widerspruch der tschechischen Brauerei ebenfalls statt.

Recht zur Benutzung des Begriffs „BUDWEISER“ für Bier im geschäftlichen Verkehr in Deutschland und Österreich bereits an Budìjovický Budvar erteilt worden

Anheuser-Busch erhob vor dem Gericht Klage gegen die Entscheidung des HABM. In seinem Urteil vom März 2009 bestätigte das Gericht die Entscheidung des HABM und führte hierzu aus, dass das Recht zur Benutzung des Begriffs „BUDWEISER“ für Bier im geschäftlichen Verkehr in Deutschland und Österreich bereits Budìjovický Budvar erteilt worden sei (vgl. Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil v. 25.03.2009 - T-191/07 -). Das Gericht stellte außerdem fest, dass die tschechische Brauerei nicht verpflichtet gewesen sei, in dem vom HABM für die Vorlage der Beweismittel bestimmten Zeitraum unaufgefordert den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren Marke vorzulegen.

Anheuser-Busch beanstandet, dass gewährter Schutz der älteren Marke bereits abgelaufenen ist

Anheuser-Busch hat sich vor dem Gerichtshof gegen dieses Urteil gewandt und zur Begründung u. a. geltend gemacht, dass der der älteren Marke gewährte Schutz vor Ende der für die Vorlage der Beweismittel gesetzten Frist abgelaufen sei und Budìjovický Budvar deshalb den Nachweis ihrer Verlängerung innerhalb dieser Frist hätte einreichen müssen.

Budìjovický Budvar nicht zur Vorlage des Nachweises über Verlängerung der älteren Marke verpflichtet gewesen

Der Gerichtshof stellt fest, dass Budìjovický Budvar nicht verpflichtet war, unaufgefordert innerhalb der betreffenden Frist den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren Marke vorzulegen, auch wenn der Schutz aufgrund dieser Marke zwischen dem Eingang der Widerspruchsschrift und dem Ende der Frist abgelaufen war. Budìjovický Budvar wäre nämlich nur dann zur Vorlage dieses Nachweises verpflichtet gewesen, wenn das HABM dies ausdrücklich verlangt hätte. Es hat Budìjovický Budvar jedoch nicht zur Vorlage eines derartigen Nachweises aufgefordert. Zudem können die neuen Regelungen über die Vorlage von Beweismitteln, die 2005 in Kraft getreten sind und nunmehr eine ausdrückliche Pflicht für den Widersprechenden vorsehen, den Nachweis für die Verlängerung seiner älteren Marke vorzulegen, nicht rückwirkend auf die vorliegende Rechtssache angewandt werden. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass Budìjovický Budvar nicht verpflichtet war, in dem für die Vorlage der Beweismittel zur Stützung ihres Widerspruchs bestimmten Zeitraum die Verlängerung ihrer Marke nachzuweisen, und die Verlängerungsurkunde dieser Marke somit nach Ablauf der betreffenden Frist vorlegen konnte. Da keiner der angeführten Rechtsmittelgründe begründet ist, weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Anheuser-Busch in vollem Umfang zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2010
Quelle: EuGH/ra-online

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