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Mitgliedstaaten steht es nach dem Unionsrecht frei, bei Entscheidungen, mit denen die Wirkungen eines Europäischen Haftbefehls ausgeweitet werden, einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorzusehen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für einen solchen Rechtsbehelf, muss die Entscheidung über die Ausweitung nach dem Unionsrecht aber innerhalb der Fristen erfolgen, die nach den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl vorgesehen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl* soll zwischen den Mitgliedstaaten die Übergabe gesuchter Personen zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung vereinfacht und beschleunigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb bestimmte
Im vorliegenden Fall erließ der Crown court (Strafgericht) Maidstone (Vereinigtes Königreich) am 25. September 2012 gegen Herrn Jeremy F., einen britischen Staatsangehörigen, im Rahmen eines gegen diesen eingeleiteten Strafverfahrens einen Europäischen Haftbefehl; es ging um im Vereinigten Königreich begangene Handlungen, die nach englischem Recht den Tatbestand der Kindesentführung erfüllen, einer Straftat, die mit einer Höchststrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
Als Jeremy F. am 28. September 2012 in Frankreich festgenommen wurde, erklärte er vor der Cour d’appel (Berufungsgericht) Bordeaux ausdrücklich, dass er seiner Übergabe an die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs zustimme; er verzichtete aber nicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität, nach dem die Person, gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, wegen vor der Übergabe begangener anderer Handlungen als denjenigen, die der Übergabe zugrunde liegen, weder verfolgt noch verurteilt noch in Haft gehalten werden darf.
Mit Urteil vom 4. Oktober 2012 ordnete die Chambre de l’instruction (für die Vorbereitung der öffentlichen Klage zuständige Strafkammer) der Cour d’appel Bordeaux seine Übergabe an die britischen Justizbehörden zum Zwecke der Verfolgung der in dem Haftbefehl angegebenen
Am 22. Oktober 2012 erhielt der Procureur général (Staatsanwaltschaft) bei der Cour d’appel Bordeaux ein Ersuchen der Justizbehörden des Vereinigten Königreichs um Zustimmung der Chambre de l’instruction dieses Gerichts dazu, dass Jeremy F. wegen Handlungen verfolgt werde, die vor seiner Übergabe im Vereinigten Königreich begangen worden seien und möglicherweise eine andere Straftat darstellten als die, die der Übergabe zugrunde liege. Auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2012 entschied die genannte Chambre de l’instruction mit Urteil vom 15. Januar 2013, die erbetene Zustimmung zur Ausweitung des Zwecks der Übergabe auf die Verfolgung weiterer
Jeremy F. legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel bei der Cour de cassation (Kassationsgericht) ein, die dem Conseil constitutionnel (Verfassungsrat) eine das französische Recht*** betreffende vorrangige Frage der Verfassungsmäßigkeit zur Entscheidung vorlegte. Nach dem französischen Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) hat die Chambre de l’instruction, wenn eine Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls einem anderen Mitgliedstaat übergeben worden ist, nämlich u. a. über Ersuchen um Ausweitung der Wirkungen des Haftbefehls auf andere
Der Conseil constitutionnel hat sich in diesem Kontext zum ersten Mal seit seinem Bestehen dafür entschieden, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auf Antrag des Conseil constitutionnel hat der Gerichtshof entschieden, im Eilverfahren***** über die Rechtssache zu entscheiden, insbesondere wegen des Freiheitsentzugs für Jeremy F.
In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof als Erstes, dass die Frage, ob die Mitgliedstaaten bei Entscheidungen in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl einen gerichtlichen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorsehen können, im Rahmenbeschluss nicht geregelt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten daran hinderte oder dazu verpflichtete.
Insofern weist der Gerichtshof darauf hin, dass bereits der Rahmenbeschluss selbst ein Verfahren vorsieht, das mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Gewährleistung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht****** in Einklang steht – unabhängig von den von den Mitgliedstaaten gewählten Modalitäten der Durchführung des Rahmenbeschlusses.
Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen nämlich ausreichender Kontrolle unterliegen; das gesamte Verfahren der Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten unterliegt gerichtlicher Kontrolle, unter Beachtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie im Unionsrecht verankert sind und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Außerdem erinnert der Gerichtshof daran, dass für die Mitgliedstaaten auch in dem vom Unionsrecht nicht erfassten Hauptverfahren des Strafprozesses die Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte gilt, wie sie in der EMRK oder in ihrem nationalen Recht niedergelegt sind; diese Verpflichtung verstärkt den Grad des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf denen der Mechanismus des Haftbefehls beruht.
Als Zweites führt der Gerichtshof aus, dass, auch wenn ein etwaiges Recht auf einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen Entscheidungen über den Europäischen Haftbefehl im Rahmenbeschluss nicht geregelt ist, dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten insoweit verfügen, bestimmte Grenzen gesetzt werden müssen.
Das Ziel der Beschleunigung der justiziellen Zusammenarbeit wird nämlich bei mehreren Aspekten des Rahmenbeschlusses deutlich, insbesondere bei der Behandlung der
Wegen der Bedeutung der genannten
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidung, mit der der Haftbefehl oder eine weitere Übergabe ausgeweitet werden, nach dem Rahmenbeschluss grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu treffen ist. Sehen nationale Rechtsvorschriften einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen eine solche Entscheidung vor, muss dieser innerhalb der genannten, für den Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls geltenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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