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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer auf der Grundlage nicht nur des Natriumchlorids, sondern auch des Natriumbicarbonats zu berechnen ist. Ein natürliches Mineralwasser darf, wenn sein Natriumgehalt unabhängig von der chemischen Form des Natriums 20 mg/l beträgt oder überschreitet, nicht die Angabe enthalten, es sei kochsalz- oder natriumarm oder für eine natriumarme Ernährung geeignet.
Neptune Distribution verkauft und vertreibt die kohlesäurehaltigen natürlichen Mineralwässer "Saint-Yorre" und "Vichy Célestins". 2009 forderte die französische Verwaltung Neptune Distribution auf, alle
Der in letzter Instanz mit der Sache befasste französische Conseil d’État (Staatsrat) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Natriumgehalt der in Rede stehenden Wässer allein auf der Grundlage des Natriumchlorids (Tafelsalz) oder aber auf der Grundlage der in dem Getränk enthaltenen Gesamtmenge an Natrium in allen seinen Formen (also einschließlich Natriumbicarbonat) zu berechnen ist. Der Verbraucher könnte nämlich irregeführt werden, wenn ein Wasser sich als natrium- oder kochsalzarm oder für eine natriumarme Ernährung geeignet darstelle, obwohl es reich an Natriumbicarbonat sei.
Sollte das Natriumbicarbonat bei der Berechnung des Natriumgehalts zu berücksichtigen sein, könnte – so der Conseil d’État – den Vertreibern natürlicher Mineralwässer die Möglichkeit genommen werden, Informationen herauszustellen, obwohl diese zuträfen, was die unternehmerische Freiheit sowie die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information in der Werbung einschränken könnte. Da nämlich derzeit keine wissenschaftlichen Daten die Feststellung erlaubten, dass Natriumbicarbonat in gleichem Maß und Verhältnis wie Tafelsalz arteriellen Bluthochdruck verursache oder verstärke, könnte Natriumbicarbonat als für die menschliche
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass nach der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben* die Angabe "sehr natriumarm/kochsalzarm" für natürliche Mineralwässer und andere Wässer nicht verwendet werden darf. Mit Blick auf die Richtlinie über natürliche Mineralwässer** können
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber eine angemessene und transparente Information der Verbraucher über den Natriumgehalt der für den Gebrauch bestimmten Wässer gewährleisten wollte. Da Natrium Bestandteil verschiedener chemischer Verbindungen (u. a. Natriumchlorid und Natriumbicarbonat) ist, muss seine in den natürlichen Mineralwässern vorhandene Menge unabhängig von seiner chemischen Form unter Berücksichtigung seines Gesamtvorkommens in den betreffenden natürlichen Mineralwässern beurteilt werden. Der Verbraucher kann daher irregeführt werden, wenn die Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer sowie die Werbung für diese die Angabe enthalten, die Wässer seien natrium- oder kochsalzarm oder für eine natriumarme Ernährung geeignet, obwohl sie tatsächlich 20 mg/l oder mehr Natrium enthalten.
Was die Gültigkeit des Verbots betrifft, auf den Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer sowie in der Werbung für diese
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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