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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 15.11.2011
3 U 354/11 -

Natürliches Mineralwasser darf unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ beworben und verkauft werden

Bezeichnung „Bio“ weckt bei Verbraucher keine falschen Erwartungen

Ein Getränkehersteller aus der Oberpfalz darf zukünftig wieder sein natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ anpreisen und verkaufen. Es ist ihm jedoch weiterhin untersagt, ein Siegel mit der Bezeichnung „Bio Mineralwasser“ auf seinen Flaschenetiketten anzubringen. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg und änderte ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth damit teilweise ab.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob die von dem Beklagten gebrauchte Bezeichnung „Biomineralwasser“ und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei.

Käufer erwarten bei "Bio-Mineralwasser" anderen Gewinnungs- und Herstellungsprozess als bei "konventionellem" Mineralwasser

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich zuvor mit Urteil vom 19. Januar 2011 dieser Ansicht angeschlossen und den Klageanträgen umfassend stattgegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass sich "Bio-Mineralwasser" von "konventionellem" Mineralwasser unterscheide, nämlich in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen worden sei. Diese Erwartungen würden durch das streitgegenständliche Mineralwasser des Beklagten nicht erfüllt, da keinerlei gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess existierten. Vielmehr sei das vom Beklagten aufgestellte Zertifizierungssystem rein privatrechtlich organisiert und knüpfe lediglich an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, die auch dann gelten, wenn ein natürliches Mineralwasser als geeignet für die Bereitung von Säuglingsnahrung bezeichnet wird.

Verbraucher erwartet bei Bezeichnung „Bio“ nicht zwingend staatliche Lizenzierung und Überwachung der Produktion

Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg jedoch nicht bestätigt. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass sich das Bio-Mineralwasser des Beklagten – in Einklang mit den Erwartungen der Verbraucher – tatsächlich von zwar nicht allen, aber doch vielen anderen Mineralwässern unterscheide. Denn nach dem von dem Beklagten vorgelegten Kriterienkatalog werden bei Bio-Mineralwasser die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten. Beispielsweise wird der zulässige Grenzwert für Nitrat und Nitrit von der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. deutlich niedriger angesetzt, als dies in den gesetzlichen Richtlinien vorgesehen ist. Auch verbinde der Verbraucher mit der Bezeichnung „Bio“ nicht die falsche Erwartung, dass hinter dieser Bezeichnung zwingend eine staatliche Lizenzierung und Überwachung stünde. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Bergriff „Bio“ zwischenzeitlich „ausufernd“ für eine Vielzahl von Produkten verwendet wird.

Gericht untersagt weitere Verwendung eines dem offiziellen Biokennzeichen nachgeahmten Biosiegels

Bestätigt hat demgegenüber das Gericht das Urteil des Landgerichts insoweit, als dem Beklagten die Verwendung seines viereckigen Siegels "Bio Mineralwasser" untersagt worden ist. Denn dieses Siegel sei in seiner Gestaltung dem sechseckigen Ökokennzeichen nachgemacht und erwecke deshalb den Eindruck, dass es sich um ein Derivat des offiziellen Kennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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