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Das Gebot "ursprünglicher Reinheit" der Mineral- und Tafelwasserverordnung fordert keine absolute Abwesenheit von Schadstoffen, sondern nur eine normative Reinheit. Die Grenze zwischen normativer Reinheit und Verunreinigung muss wegen ihrer Auswirkungen auf die Berufsfreiheit von Mineralwasserunternehmen in der Verordnung selbst bestimmt werden. Da dies derzeit nicht der Fall ist, können die Ablehnung einer Anerkennung als "natürliches Mineralwasser" und damit auch deren Widerruf nicht auf eine für die menschliche Gesundheit unschädliche Verunreinigung durch Abbauprodukte (Metaboliten) von Pflanzenschutzmitteln gestützt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall vertreiben die klagenden Mineralwasserunternehmen gewerblich
Das Verwaltungsgericht hob die Widerrufe auf. Es sei zweifelhaft, ob das deutsche Recht mit einer einschlägigen EU-Richtlinie vereinbar sei. Jedenfalls habe die Behörde ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt, weil sie nicht erwogen habe, ein in dieser Richtlinie geregeltes Verfahren zur Festlegung von Grenzwerten durch die EU-Kommission anzustrengen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Urteile des Verwaltungsgerichts zwar im Ergebnis bestätigt, jedoch mit anderen Gründen. Schon die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht erfüllt. Die festgestellten Verunreinigungen berechtigten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dazu, die Anerkennung als "natürliches Mineralwasser" abzulehnen, so dass auch ein Widerruf ausscheide. Die Ablehnung der staatlichen Anerkennung als "natürliches Mineralwasser" wegen Nichtbeachtung bestimmter Qualitätsanforderungen greife in die Berufsfreiheit von Mineralwasserunternehmen ein. Das sei nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Daran fehle es. Die MTVO fordere, wovon auch der Beklagte ausgehe, keine absolute Abwesenheit von Schadstoffen, sondern nur eine normative Reinheit. Das sei auch verfassungsrechtlich geboten. Denn Gesundheits- und Verbraucherschutz oder der Schutz eines fairen unionsweiten Handels könnten ein Gebot absoluter tatsächlicher Reinheit als Grund für den Eingriff in die Berufsfreiheit nicht rechtfertigen. Die Grenze zwischen anerkennungsfähigem und nicht anerkennungsfähigem
Schließlich fehle es auch an der weiteren Voraussetzung für einen Widerruf, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Dies erfordere einen drohenden Schaden für den Staat, die Allgemeinheit oder wichtige Gemeinschaftsgüter. Das sei hier nicht der Fall, weil Gesundheits- und Verbraucherschutz oder der Schutz eines fairen Handels die absolute Reinheit eines "natürlichen Mineralwassers" nicht erforderten.
Darauf, ob der Widerruf aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ermessensfehlerhaft sei, komme es folglich nicht an. Es spreche allerdings vieles dafür, dass das vom Verwaltungsgericht bezeichnete Verfahren zur Festlegung von Grenzwerten durch die EU-Kommission nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in Frage komme.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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