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Mitgliedstaaten dürfen Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach der Urheberrechtsrichtlinie* haben die Urheber das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung und die Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorsehen. Eine solche Befugnis besteht insbesondere im Hinblick auf öffentlich zugängliche Bibliotheken, die Werke aus ihrem Bestand den Nutzern zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich machen. In der vorliegenden Rechtssache ersucht der deutsche Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite dieser Befugnis, von der Deutschland Gebrauch gemacht hat.
Der Bundesgerichtshof hat über einen Rechtsstreit zwischen der Technischen Universität Darmstadt und der Eugen Ulmer KG, einem deutschen Verlagshaus, zu entscheiden. Die
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass sich eine
Sodann befindet der Gerichtshof, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Bibliotheken das Recht einzuräumen, Werke aus ihren Beständen zu digitalisieren, wenn es zu Zwecken der Forschung und privater Studien erforderlich ist, diese Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen. Das Recht der Bibliotheken, die in ihren Sammlungen befindlichen Werke auf eigens eingerichteten Terminals zugänglich zu machen, drohte nämlich einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit zu verlieren, wenn sie kein akzessorisches Recht zur
Dieses Recht zur Wiedergabe, das öffentlich zugänglichen Bibliotheken eingeräumt werden kann, kann jedoch nicht einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit gestatten, Werke von eigens hierfür eingerichteten Terminals aus auf Papier auszudrucken oder auf einem
Die Mitgliedstaaten können allerdings innerhalb der Grenzen und unter den Voraussetzungen, die in der Richtlinie festgelegt sind, eine Ausnahme oder eine Beschränkung vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber vorsehen und auf diese Weise den Nutzern einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 18812
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