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Die in einer Bibliothek zur Verfügung gestellten digitalisierten Werke eines Verlages dürfen nicht zur Vervielfältigung auf einen USB-Stick oder andere Träger für digitale Werke kopiert und aus der Bibliothek mitgenommen werden. Dies entschied das Landgericht Frankfurt.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat über die Anträge eines Verlages entschieden, die darauf gerichtet waren, der Antragsgegnerin, einer Universitätsbibliothek, die
Die Kammer hat der Antragsgegnerin allein untersagt, Nutzern der
Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein – von dieser nicht angenommenes – Angebot zur Nutzung der digitalisierten Werke gemacht hat, da § 52 b UrhG nur, wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergebe, durch eine bestehende vertragliche Regelung ausgeschlossen werde. Dies sei auch daraus zu folgern, dass § 53 a UrhG auf das „Ermöglichen“ einer vertraglichen Regelung abstelle. Hätte der Gesetzgeber dies auch im Rahmen des § 52 b UrhG ausreichen lassen wollen, so hätte es nahe gelegen, auch hier eine entsprechende Formulierung des Gesetzes zu wählen.
Schließlich werde die Antragstellerin auch durch die sich für die Antragsgegnerin aus § 52 b UrhG ergebenden Möglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt, da der Eingriff in ihre Rechte nicht wesentlich intensiver sei, als bei den sich aus § 53 Abs. 2 UrhG bereits seit Jahren gegebenen Möglichkeiten. Hinzu komme die Verpflichtung der
Allein die Ermöglichung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 08.06.2009
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Dokument-Nr. 7967
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