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Das Oberlandesgericht Köln hat die Betreiberin der "Roller"-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter Verwendung des Logos "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" bzw. "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer" verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL Television GmbH verpflichtet ist, den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Möbelmarktkette hatte im August 2007 ein
Der Gewinner sollte ein komplett neues Jugendzimmer inklusive Teppichboden, Wandfarbe, Tapeten und Beleuchtung im Wert von 1.500 EUR erhalten; den "Wählern" bei der Abstimmung winkten weitere Preise. Ein ähnliches
Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt die Berufung des Möbelhändlers zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil, der Möbeldiscounter habe durch die
Verstärkt werde dies durch die graphische Gestaltung; in beiden Logos finden sich die ovale Form, der blaue Hintergrund und die Lichteffekte am Rand. Das Zeichen des Möbeldiscounters nehme auf das geschützte Markenzeichen von RTL Bezug. Darin liege gerade der Witz der Werbeaktion, indem durch die Suche nach etwas Hässlichem darauf angespielt werde, dass der Publikumserfolg der Fernsehsendung "DSDS" nicht nur darin liegt, einen Superstar zu ermitteln, sondern auch solche Bewerber vorzustellen, die gerade nicht einen strahlenden Superstar, sondern eher ein hässliches Entlein abgeben.
Der Möbelhändler muss jetzt Auskunft über den Umfang der Werbeaktion erteilen, damit RTL seinen Schaden berechnen kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7448
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