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Eine Wortfolge kann dann als Marke eingetragen werden, wenn ihr eine Unterscheidungskraft zukommt. Daran fehlt es, wenn die Wortfolge eine auf Werbung ausgerichtete rein beschreibende Aussage enthält. Dies ist bei der Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" der Fall, so dass sie keinen Markenschutz genießt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Unternehmen die Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" als Marke eintragen lassen. Die Wortfolge sollte im Zusammenhang mit Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und -beratung, Coaching sowie juristischen Dienstleistungen verwendet werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung jedoch ab. Seiner Meinung nach beschreibe die Wortfolge lediglich eine Art des angenehmeren Erbens. Ihr komme daher keine erforderliche
Das Bundespatentgericht entschied gegen das Unternehmen. Die Wortfolge "SCHÖNER ERBEN" habe nicht als Marke eingetragen werden können, da es ihr nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an der erforderlichen
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts verstehen Erben als auch Erblasser als angesprochener Personenkreis, den aus allgemein geläufigen Wörtern gebildeten Spruch "SCHÖNER ERBEN", nächstliegend und unmissverständlich als werbliche Anpreisung. Durch die Wortfolge werde eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Bundespatentgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18302
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